SATZUNG

der

Hamburgischen Gesellschaft für soziale Psychiatrie e.V.

in der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie

§ 1

Name und Sitz

(1.) Der Verein trägt den Namen "Hamburgische Gesellschaft für soziale Psychiatrie e.V." (HGSP) in der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie (DGSP).

(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 8093 eingetragen.

§ 2

Zweck

(1.) Der Verein stellt sich die Aufgabe, zur Entwicklung einer kommunalen Psychiatrie in Hamburg beizutragen, die an den Bedürfnissen psychisch kranker und behinderter Menschen orientiert ist, ihr Selbstbestimmungsrecht fördert und die psychischen und sozialen Ursachen, Begleitumstände und Folgen seelischen Leidens zum Gegenstand ihres Handelns macht. Der Verein tritt dabei für die konsequente Umsetzung einer regionalen Versorgungsverpflichtung im Rahmen gemeindepsychiatrischer Verbünde in Hamburg ein. Ziel soll eine wohnortnahe psychiatrische Versorgung in allen Stadtteilen und Bezirken sein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Bemühen um die Verbesserung von Möglichkeiten zur Vorbeugung, Behandlung,

Hilfe zur Selbsthilfe, Unterstützung, Lebensbegleitung und Rehabilitation psychisch kranker Menschen auf regionaler Ebene. Dabei sind wissenschaftliche und praktische Erfahrungen aufzugreifen und zu berücksichtigen.

(2.) Zur Verfolgung des Satzungszwecks führt der Verein Öffentlichkeitsarbeit durch und arbeitet mit Vertretern/ Vertreterinnen von Gebietskörperschaften, nationalen und internationalen Organisationen zusammen.

(3.) Der Verein will seine Ziele durch kritische Überprüfung und gegebenenfalls Veränderung therapeutischer Methoden, bestehender Organisationsformen sowie von Gesetzen und Verordnungen, die einer sozialen und regionalen Psychiatrie im Wege stehen, erreichen.

(4.) Der Verein fördert den Trialog der in der Psychiatrie Tätigen mit den Psychiatrieerfahrenen sowie den Angehörigen psychisch kranker und behinderter Menschen.

(5.) Im Sinne seiner Ziele tritt der Verein für die Entwicklung von berufsgruppen-übergreifenden Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten aller in der Psychiatrie Tätigen ein.

(6.) Zu Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein die Trägerschaft von Einrichtungen übernehmen, Unternehmen gründen, übernehmen bzw. erwerben oder sich an ihnen beteiligen, sofern diese gemeinnützig sind.

(7.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Mittel

(1.) Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Spenden und andere Zuschüsse.

(2.) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(4.) Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4

Mitgliedschaft

(1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, diese Ziele zu unterstützen und zu fördern.

(2.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Deutschen Gesellschaft für soziale Psychiatrie zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand der DGSP.

(3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(4.) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der DGSP unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5.) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Handelt ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder verstößt es in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins, kann es durch den Vorstand der DGSP mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand gerät und trotz Mahnung nach Ablauf von drei Monaten den Rückstand nicht ausgeglichen hat.

(6.) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Auf seinen Wunsch hin ist es mündlich anzuhören. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung der DGSP eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Entscheidung durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts vorbehalten.

(7.) Mit dem Austritt oder Ausschluss bzw. Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte am Vereinsvermögen verloren.

§ 5

Beiträge

(1.) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

(2.) Der Jahresbeitrag wird durch die DGSP festgesetzt und eingezogen. Er ist spätestens zum 30. April des laufenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

(3.) Ein Mitglied kann von der Beitragspflicht auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand der DGSP befreit werden.

§ 6

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

(2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder 10 vom Hundert der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragen.

(3.) Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, außer bei Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen, für die eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(4.) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, Satzungs-änderungen und die Auflösung des Vereins.

(5.) Der Schriftführer/ die Schriftführerin des Vereins hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm/ ihr und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9

Vorstand

(1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern einschließlich eines Schatzmeisters/ einer Schatzmeisterin und eines Schriftführers/ einer Schriftführerin.

(2.) Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(3.) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch und führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Satzungszwecken.

(4.) In den Fällen des § 2 Abs. 6 dieser Satzung stellt der Vorstand durch rechtliche und organisatorische Regelungen sicher, dass die dort genannten Dienste und Einrichtungen den festgelegten Vereinszwecken dienen. Vorstandsmitglieder, die zugleich leitende Funktionen in diesen Diensten und Einrichtungen wahrnehmen, haben in Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

(5.) Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6.) Der ausscheidende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

(7.) Vorstandssitzungen werden von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern einberufen, sooft die Geschäftslage dies erfordert. Über jede Vorstandsitzung wird ein Protokoll angefertigt.

(8.) Der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/ sie hat der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre einen Rechnungsbericht zu erstatten.

(9.) Für bestimmte Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse oder Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Auch können einzelne Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraut werden. Diese Gruppen oder Einzelpersonen sind dem Vorstand berichtspflichtig. Der Vorstand beschließt über deren Arbeitsergebnisse.

(10.) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.

§ 10

Rechnungsprüfer

(1.) Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.

(2.) Die Rechnungsprüfer kontrollieren vor jeder Mitgliederversammlung die Buchführung und die Jahresabrechnung des Vorstandes, erstatten den Mitgliedern auf der Versammlung einen mündlichen Prüfungsbericht und nehmen zur Entlastung des Vorstands Stellung.

§ 11

Auflösung der Gesellschaft

(1.) Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.

(2.) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat zur Voraussetzung, dass der Antrag auf Auflösung den Mitgliedern drei Wochen vor der beschlußfassenden Versammlung bekannt gegeben worden ist und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

§ 12

Restgelder

(1.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks finden Rückzahlungen an die Mitglieder aus dem Vereinsvermögen nicht statt.

(2.) Das Vermögen des Vereins fällt an einen durch Beschluß der Mitgliederversammlung nach Rücksprache mit dem Finanzamt für Körperschaft zu bestimmenden Berechtigten; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 13

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können vom Vorstand oder den Mitgliedern beantragt werden. Die beantragten Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich verschickt werden.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.01.1974 beschlossen und am 17.05.1974, 04.03.1976, 06.04.1978, 03.11.1983, 24.04.1986, 07.05.1987, 15.04.1993, 25.04.1996, 02.09.2004, 17.04.2008 und 05.12.2018 geändert.